Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kinyo Germany GmbH
Bonner Straße 339-341
40589 Düsseldorf
Germany

I. Allgemeines

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich folgende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB). Diese AVLB werden allein gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB verwandt. Unsere AVLB gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten weiterhin als anerkannt innerhalb dauernder Geschäftsverbindung. Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden, auch wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen, nur insoweit Anwendung, als sie nicht von unseren AVLB abweichen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind nur verbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Aufträge, Verträge, Vertragsänderungen und -ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen einschließlich der Übernahme von Garantien werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind (vgl. zu den Lieferterminen Abschnitt II (2) unten).

(3) Alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt worden sind. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Vereinbarungen der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(5) Erfüllungsort für sämtliche Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Der Erfüllungsort für Lieferungen ist der Versandort.

(6) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, jedoch mit Ausnahme von Mahnverfahren, ist an unserem Sitz.Wir behalten uns vor, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das Einheitliche UN (CISG) Kaufrecht.

(8) Die Rechte unseres Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

II. Lieferung, Gefahrenübergang, Verzug

(1) Die Modalitäten unserer Lieferung ergeben sich ausschließlich aus unserem schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

(2) Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und/oder –termine nach Kräften bemüht. Die von uns angegebenen Lieferfristen und/oder –termine sind jedoch nur annähernd und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Termine gelten nicht als garantiert. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferfrist voraus, dass sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen rechtzeitig eingehen und der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, zu verlangen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bestellungen auf Abruf hat der Kunde innerhalb von drei Monaten abzunehmen. Zwischen dem Abruf und der gewünschten Lieferzeit muss eine angemessene Frist von mindestens einem Monat liegen.

(3) Befinden wir uns in Lieferverzug, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung erst dann zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Erklärt der Käufer nicht bereits mit der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte, und geht eine solche Erklärung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen bei uns ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir den Käufer hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt haben. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferungen sind ausgeschlossen.

(4) Bei unverschuldeten Lieferverzögerungen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt oder auf Grund von nicht vorhersehbaren und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, sowie unserem Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Absatz (2), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Ein Rücktrittsrecht besteht für uns in diesen Fällen nur, soweit solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen für den Kunden nicht.

(5) Bei Import- und Exportgeschäften können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern uns die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden.

(6) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt,

(a) die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des auf die nicht abgenommenen Mengen entfallenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen, soweit uns der Kunde nicht nachweist, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist oder
(b) nach Ablauf einer angemessenen Frist die nicht abgenommenen Mengen anderweitig zu verkaufen; hierbei haftet der Kunde für die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Erlös aus dem anderweitigen Verkauf sowie
(c) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Bei der Verwendung von Kostenklauseln gelten, soweit sich aus diesen AVLB nichts anderes ergibt, die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.

(8) Bei sämtlichen Lieferungen – auch bei cif- oder fob-Lieferungen oder Selbstabholung – geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das jeweilige Lieferwerk oder unser Lager verlassen hat, oder dem ersten Beförderungsmittel, Spediteur oder Frachtführer auf dem Werks- oder Lagergrundstück übergeben ist. Im Falle des Abs. (6) oben geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(9) Soweit Ansprüche wegen Transportschäden oder –verlusten erhoben werden, kann der Kunde diese nur geltend machen, falls er, vor Bezahlung der Fracht, die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- und/oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und -rechnungen und die ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlasst hat und uns oder den Transportfirmen derartige Schäden oder Verluste binnen zehn Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, bei Nichteingang, nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unserer Überprüfung bereitgehalten hat.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

(1) Die Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen (zuzüglich des jeweils geltenden Mehrwertsteuersatzes). Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, so sind die zuletzt vereinbarten Preise maßgeblich. Die Preise beinhalten nicht die Verpackungskosten und die Fracht für die Lieferung ab unserem Lager.
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von über 3 (drei) Monaten sind wir berechtigt, bei nachträglicher Einführung oder Änderung der auf der Ware lastenden Abgabe, Steuern oder sonstige Lasten, insbesondere EU-Abgaben und Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle o.ä. sowie bei der Änderung der Währungsparitäten oder der anfallenden Transportkosten den ausbedungenen Kaufpreis entsprechend zu ändern.

(2) Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 7 Werktagen in bar oder durch Banküberweisung zu bewirken. Sie gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.

(3) Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an, und zwar unter Ausschluss unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest; und nur dann, wenn diese re-diskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sind

(4) Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung an dem Tage, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Diskont-, Einzugs- sowie sonstige Spesen und Auslagen, inkl. Wechselstempelsteuer, gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, Befriedigung zunächst aus den uns übergebenen Wechseln, Schecks oder anderen erfüllungshalber erbrachten Leistungen zu suchen.

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Sätze, die wir selbst für aufgenommene Kredite zahlen müssen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen.

(6) Alle Forderungen, einschließlich derer, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen AVLB nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Einleitung des Insolvenzverfahrens, Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse o.ä. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten. Bewirkt der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten Frist von mindestens 10 Werktagen nicht die geforderte Gegenleistung und erbringt er auch keine Sicherheit, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, insbesondere wegen seiner Mängelansprüche, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Übt der Kunde in unberechtigter Weise ein Zurückbehaltungsrecht an einer herauszugebenden Sache aus, ist es ihm untersagt, diese Sache zu nutzen.

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung sämtlicher unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehungen.

(2) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen, bei Bezahlung im Wechsel- oder Scheckverfahren solange, wie wir selbst noch in der wechsel- und scheckmäßigen Haftung stehen. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend auch Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen außergewöhnlichen Verfügungen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt einverständlich und sicherungshalber an uns abgetreten. Sollten wir Miteigentum an der Vorbehaltsware haben, so tritt der Kunde anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil die Forderung an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche. Der Kunde darf sie im eigenen Namen für unsere Rechnung einziehen. Er hat die eingangenen Beträge aber treuhänderisch unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für uns zu verwalten. Tritt der Kunde im Rahmen seiner Einziehungsermächtigung zum Zwecke der Beitreibung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an einen Dritten ab, so tritt er bereits jetzt seine Forderung gegenüber diesem Dritten einverständlich an uns ab. Er muss uns jedoch die Einziehung dann überlassen, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät. Der Kunde hat uns bei der Einziehung umfassend zu unterstützen. Zu diesem Zweck hat er uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

(4) Etwaige Verarbeitungen nimmt der Kunde für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.

(5) Solange die Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde die Ware treuhänderisch für uns halten, ordnungsgemäß und getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen und gegen alle üblichen Risiken angemessen versichern. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

(6) Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des Pfändenden oder des Dritten schriftlich anzuzeigen.

(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir vom Vertrag zurücktreten, die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie nach Androhung verwerten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(8) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 50%, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

(9) Bei Klagen aus dem Eigentumsvorbehalt steht es uns frei, den ausländischen Kunden vor dessen Heimatgericht zu verklagen. Für letzteren Fall gilt eine Eigentumsvorbehaltsregelung als vereinbart, die nach dem Heimatrecht des Kunden zulässig ist und dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt.

V. Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Haftung

(1) Der Kunde hat jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel müssen innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Anderenfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Kunde den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen dieser Fehler eingetreten ist.

(2) Wir haften dafür, dass die Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessung und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware stellen jedoch keinen Mangel dar.

(3) Ansprüche wegen Mängeln bestehen nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer und in Übereinstimmung mit etwaigen Anleitungen durchgeführter Anwendung, Pflege, Wartung und normaler Beanspruchung und unter Einsatz qualifizierten Personals durch den Kunden eingetreten ist und nicht auf natürlichem Verschleiß oder der Korrosion einzelner Teile oder unfachmännischen Reparaturen oder Umbauten von fremder Hand beruht. Ohne unsere Einwilligung durchgeführte Änderungen durch den Kunden oder Dritte lassen jeglichen Gewährleistungsanspruch erlöschen.

(4) Zur Versendung der gerügten Ware an uns hat der Kunde zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen. Zu diesem Zweck hat er uns die Unterlagen (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung u.ä.) zurückzusenden, aus denen sich die Berechtigung seines Gewährleistungsanspruchs ergibt. Anschließend hat er die gerügte Ware in der Originalverpackung oder einer ebenso gesicherten Verpackung an uns zu senden.

(5) Begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel verpflichten uns, nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen (Nachbesserung) oder den fehlerhaften Teil oder die fehlerhafte Ware innerhalb einer angemessenen Lieferzeit auszutauschen (Ersatzlieferung). Auch in diesen Fällen trägt der Kunde das Transportrisiko für Hin- und Rücksendung. Die infolge berechtigter Mängelrüge entstehenden Transportkosten für Hin- und Rücksendung, Arbeits- und Materialkosten tragen jedoch wir.

(6) Ein Recht, vom Vertrag zurückgetreten oder den Preis zu mindern, hat der Kunde nur dann, wenn wir entweder die Mängelbeseitigung und den Umtausch ablehnen oder uns auf seine begründete Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen nicht äußern oder die Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führte bzw. die Ersatzlieferung ebenfalls mangelbehaftet ist und dies von ihm ordnungsgemäß im Sinne von Abs. 1 oben gerügt worden ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Kunde vom Vertrag jedoch nur dann zurücktreten, wenn ihm die Übernahme der Ware zu einem geminderten Preis billigerweise nicht zugemutet werden kann.

(7) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit wir vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzen, ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schäden. Unsere Haftung wegen übernommener Garantien oder wegen arglistigen Verhaltens bleibt unberührt.

(8) Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort. Das gilt nicht, soweit für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen wurde oder die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig war.

VI. Verpackungen

Der Kunde wird von uns hiermit beauftragt, sämtliche Verpackungsmaterialien der Liefergegenstände, einschließlich der Transport-, Um- und Verkaufsverpackung, einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallbeseitigung zuzuführen. Der Kunde wird insofern als beauftragter Dritter im Sinne des § 11 der Verpackungsverordnung tätig. Sofern der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die erneute Verwendung oder stoffliche Verwertung durch einen Dritten durchführen zu lassen und dem Kunden die dafür entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Soweit wir von unseren Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 der Verpackungsverordnung freigestellt werden, entfallen die in diesem Abschnitt dem Kunden auferlegten Verpflichtungen.

Düsseldorf, den 01.07.2016

Kinyo Germany GmbH
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Sitz Düsseldorf; eingetragen: Amtsgericht Düsseldorf HRB 39945
Geschäftsführer: Kazuo Nakamura, Takuo Hattori